Zum Schliessen dieses Fensters bitte hier klicken.
Rückfragen:Tel. 0711-615566-43

Auktionshaus Bernd Rieber

Mit Abgabe eines Gebotes, also der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung und dem nachträglichen freihändigen Verkauf werden folgende Bedingungen anerkannt:

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber. Mit den Ziffern vor den Preisen wird der Besitzer bzw.Auftraggeber kenntlich gemacht. Der Versteigerer ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus den Zuschlägen im Namen des Auftraggebers geltend zu machen.

2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände müssen vor der Versteigerung vom Bieter besichtigt und geprüft werden, denn sie sind gebraucht. Mit den Katalogbeschreibungen erhalten Kunden alle dem Versteigerer (bzw. seinen Sachbearbeitern) bekannten und ihm wesentlich erscheinenden Informationen, sie stellen jedoch keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB dar. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Moment des Zuschlags befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Spätere Beanstandungen gleich welcher Art müssen unberücksichtigt bleiben. Für Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche Erläuterungen sowie mündliche Angaben wird nicht gehaftet. Bei begründeten Beanstandungen verpflichtet sich jedoch der Versteigerer, innerhalb von sechs Monaten vorgetragene, berechtigte Mängelrügen auch innerhalb dieser Verjährungsfrist an den Einlieferer zu übermitteln, sofern es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist, diesen noch zu erreichen. Die Kosten für den Nachweis eines Mangels trägt der Erwerber. Reklamationen werden nur bei solchen Gegenständen bearbeitet, die sich noch in dem Zustand befinden, in dem sie erworben wurden, und die bezahlt sind. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers stellt der Versteigerer den Erwerber maximal bis zur Höhe des Kaufpreises schadlos, ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch des Erwerbers ist ausgeschlossen. Zuschreibungen beruhen auf Angaben des Einlieferers, sofern sie nicht gesondert belegt sind durch Gutachten o.ä. Der jeweilige Zustand (besonders unbedeutende Beschädigungen und Altersspuren) ist im Schätzpreis berücksichtigt.

3. Der Versteigerer kann aus besonderen Gründen Personen von den Auktionen ausschließen, insbesondere solche, welche die Versteigerung oder Besichtigung stören. Der Handel und Tausch ist unberechtigten Personen im Auktionshaus untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird Schadenersatz geltend gemacht und Hausverbot erteilt.

4. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern der numerischen Reihenfolge zu vereinigen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen. Gesteigert wird um mindestens
¤ 1.–, von ¤ 20.– aufwärts jeweils um etwa 10 %. Der Zuschlag erfolgt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebots kein Übergebot abgegeben wird, gegen sofortige Bezahlung.

5. Voraussetzung ist, daß der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist. Wurde er nicht erreicht, so erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt. Der Bieter ist auf die Dauer von 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, oder wird er von einem anderen Bieter überboten, so erlischt es. Der Gegenstand kann jederzeit ohne Rückfrage an den Überbieter abgegeben werden, sobald dessen Gebot ausreicht, um den Einlieferer abzurechnen. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.

6. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen. In diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene bis zu 2 Monate nach der Auktion verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los. Bei schriftlichen Geboten erhält ihn der Ersteingang. Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen, so kann der Versteigerer diesen zurücknehmen und nach seinem freien Ermessen sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegestand nochmals aufrufen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächstniedrigere Gebot erteilen oder denGegenstand neu aufrufen.

7. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Abnahme und Zahlung. Mit ihm geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf den Käufer über. Er ist verpflichtet, seine Erwerbung sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Wegen Nichterteilung des Zuschlags trotz Gebots haftet der Versteigerer dem Bieter nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung. Jeder Bieter haftet für von ihm abgegebene Gebote persönlich, auch wenn er sich im Auftrag Dritter an der Auktion beteiligt. Der Versteigerer lehnt jede Haftung für verkaufte Gegenstände ab. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung. Irrtum vorbehalten! Das zugeschlagene Gebot (Kaufpreis) ist der Nettopreis. Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 22,9 % erhoben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % ist lediglich im Aufgeld enthalten. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung des Gesamtbetrages (Zuschlagpreis plus Aufgeld) auf den Käufer über. Dieser ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder mit bankbestätigtem Scheck. Zahlungen auswärtiger Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

8. Ersteigertes Auktionsgut wird erst nach geleisteter Barzahlung ausgehändigt. Geht eine Zahlung nicht rechtzeitig ein, so haftet der Käufer auch ohne Mahnung für alle hieraus entstehenden Schäden. Schon ohne Nachweis eines Schadens kann nach erfolgter Mahnung ein Säumniszuschlag von 2 % erhoben werden. Eine Stundung kann nicht gewährt werden. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet oder das Gut nicht abgenommen, so kann der Versteigerer mit der 2. Mahnung eine Verzinsung der Forderung in Höhe von 2 % über dem Bundesbank-Diskontsatz (zuzügl. Umsatzsteuer) verlangen. Außerdem kann er wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder nach Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Der Schadenersatz kann in diesem Falle so ermittelt werden, daß nach Wahl des Versteigerers entweder der Gegenstand an einen Gegenbieter zu einem um 10 % herabgesetzten Preis veräußert oder in einer nächsten Auktion ohne Preislimit meistbietend erneut versteigert wird. Der säumige Erwerber hat dann für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen und zu haften. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch, außerdem wird er zu künftigen Auktionen nicht zugelassen. Sobald der Gegenstand weiterveräußert wurde oder an den Einlieferer wegen säumiger Zahlung zurückgegeben werden mußte, erlöschen die Rechte des säumigen Käufers aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag.

9. Auskünfte über weitere Zuschreibungen, Herkunft und Vorbesitz können Ersteigerern aus verwaltungstechnischen Gründen erst nach Ablauf der gesamten Versteigerung, längstens jedoch bis zu 8 Tage danach auf mündliche Anfrage erteilt werden.

10. Gegenstände, die nicht unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Zuschlag abgeholt werden, können ohne Mahnung im Namen sowie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Spediteur eingelagert werden. Erfolgt eine Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllens verlangen mit der Maßgabe, daß er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann. Auch in diesem Fall hat er keinen Anspruch auf einen bei erneuter Versteigerung evtl. erzielten Mehrerlös. Lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines Lagerentgelts (¤ 1.– z. B. für Kleinware, bis ¤ 5.– für Möbel pro Objekt und Tag, zuzüglich Bearbeitungskosten und Umsatzsteuer oder die Sätze des Einlagerungs-Unternehmens) verlangen. Jeder Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Aushändigung von Käufen an den Erwerber erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung aller Forderungen des Auktionshauses. Eingelagerte Objekte können nur an dem vom Versteigerer dem Erwerber schriftlich mitgeteilten Termin ausgehändigt werden. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte Gegenstände ab.

11. Schriftliche Gebote werden im Interesse des Bieters durchgeführt. Der Zuschlag erfolgt so niedrig wie möglich, eine Versteigerungsstufe über dem Vorgebot. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese dem Versteigerer einen Tag vor Auktionsbeginn vorliegen, wobei die Telefonnummer des Auftraggebers angegeben sein muß. Nicht genauer bekannte Bieter werden gebeten, bis zum Beginn der Versteigerung eine ausreichende Sicherheit zu leisten, da sonst die Ausführung ihrer Aufträge unterbleiben kann.

12. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Positionen angerufen, wenn hierfür rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag vorliegt (es gelten sinngemäß die Bestimmungen von Absatz 11.). Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden.

13. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluß oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. In den Geschäftsräumen des Versteigerers haftet jeder Besucher – insbesondere bei Besichtigungen – auch ohne eigenes Verschulden für jeden von ihm verursachten Schaden.

14. Die angegebenen Preise sind keine Limitpreise, sondern Angebotsvorschläge des Versteigerers oder des Einlieferers, so daß der Zuschlag auch niedriger erfolgen kann. Persönliche und fernmündliche Auskünfte des Versteigerers über die Versteigerung betreffende Vorgänge – insbesondere Zuschläge und Zuschlagpreise – sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Stuttgart. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird zusätzlich vereinbart, daß Erfüllungsort und Gerichtsstand (incl. Scheck- und Wechselklagen) Stuttgart ist. Für Rechtsbeziehung zwischen dem Versteigerer und dem Bieter/Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Vorschriften des Einheitlichen Kaufrechts (EAG, EKG) finden keine Anwendung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Versteigerer: Bernd Rieber, 9/98


Zum Schliessen dieses Fensters bitte hier klicken.